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Was das Gesellschaftsrecht von 2024 an den Regelungen zu Aufsichtsorganen für ausländische Unternehmen in China geändert hat

1 day ago
3 min read

Über den größten Teil der Geschichte des chinesischen Gesellschaftsrechts hinweg musste ein Unternehmen einen Aufsichtsführer oder ein Aufsichtsgremium haben – eine Rolle, die dazu gedacht war, die Direktoren und die Geschäftsleitung zu überwachen. Für ausländische Unternehmen war dies oft eine unpassende Vorgabe, besetzt von wem auch immer gerade verfügbar war und selten wirklich aktiv. Das Gesellschaftsrecht von 2024 hat dies überarbeitet und den Unternehmen mehr Flexibilität gegeben – für kleinere sogar die Option, ganz auf ein Aufsichtsorgan zu verzichten. Die neuen Wahlmöglichkeiten zu verstehen ist wichtig, denn der jahrelang geltende Standardfall ist nicht mehr der einzige Weg.


Was die Rolle des Aufsichtsführers ausmacht


Der Aufsichtsführer existiert, um die Unternehmensleitung im Auftrag der Gesellschafter zu überwachen, mit dem Recht, den Geschäftsbetrieb und die Finanzen des Unternehmens zu prüfen sowie das Verhalten von Direktoren und leitenden Angestellten zu kontrollieren. Bei großen oder staatsnahen Unternehmen ist das von erheblicher Bedeutung. Bei einem kleinen, ausländisch kontrollierten Unternehmen mit einem operativ eingebundenen Gesellschafter war die Rolle oft nur eine Formalität, die dennoch besetzt werden musste.


Die neue Flexibilität


Das novellierte Gesetz verändert das Bild auf zwei wichtige Arten. Erstens kann ein Unternehmen innerhalb des Vorstands einen aus Direktoren zusammengesetzten Prüfungsausschuss einrichten, der die Funktionen übernimmt, die früher das Aufsichtsgremium wahrgenommen hat. Wird dies umgesetzt, ist kein separater Aufsichtsführer oder Aufsichtsgremium mehr nötig. Zweitens kann eine kleine Gesellschaft mit beschränkter Haftung, oder eine mit wenigen Gesellschaftern, statt eines Gremiums einen einzelnen Aufsichtsführer bestellen und – bei einstimmiger Zustimmung aller Gesellschafter – ganz auf einen Aufsichtsführer verzichten.


  • Ein aus Direktoren gebildeter Prüfungsausschuss kann das Aufsichtsgremium nun vollständig ersetzen.

  • Eine kleine Gesellschaft mit beschränkter Haftung kann statt eines Gremiums nur einen einzigen Aufsichtsführer bestellen.

  • Bei einstimmiger Zustimmung der Gesellschafter kann eine kleine Gesellschaft mit beschränkter Haftung ganz ohne Aufsichtsführer auskommen.

  • Die getroffene Wahl sollte ordnungsgemäß in der Satzung und den Governance-Dokumenten des Unternehmens festgehalten werden.


Erstmals kann ein kleines, ausländisch kontrolliertes Unternehmen bei einstimmiger Zustimmung der Gesellschafter ganz ohne Aufsichtsführer strukturiert werden.


Warum das ausländischen Unternehmen hilft


Die alte Vorgabe bedeutete oft, einen Aufsichtsführer zu bestellen, der nicht in China ansässig oder nicht wirklich eingebunden war – rein um die Regel zu erfüllen. Die neuen Optionen erlauben es einem kleinen, ausländisch kontrollierten Unternehmen entweder, die Aufsicht über einen Prüfungsausschuss bei seinen Direktoren zu bündeln, oder auf die Rolle ganz zu verzichten, sofern die Gesellschafter damit einverstanden sind. Das beseitigt eine unpassende Bestellung, die in der Praxis kaum etwas bewirkte.


Die Unterlagen richtig führen


Diese Entscheidungen müssen sich in den Gründungsdokumenten des Unternehmens widerspiegeln. Die Wahl, einen Prüfungsausschuss zu nutzen, einen einzelnen Aufsichtsführer zu bestellen oder ganz darauf zu verzichten, sollte nicht implizit bleiben. Die Satzung und die entsprechenden Beschlüsse müssen die tatsächlich gewählte Struktur festhalten – sowohl damit die Position intern klar ist, als auch damit sie Bestand hat, wenn eine Bank, ein Geschäftspartner oder eine Behörde prüft, wie das Unternehmen geführt wird.


Auch bestehende Strukturen überprüfen


Unternehmen, die nach den alten Regeln gegründet wurden, tragen unter Umständen noch eine Aufsichtsregelung, die für einen Rahmen konzipiert wurde, der nicht mehr gilt. Die Gesetzesänderung ist ein natürlicher Anlass, zu überprüfen, ob die aktuelle Struktur noch sinnvoll ist, und zu einer klareren Regelung überzugehen, wenn die alte nur dazu diente, eine mittlerweile gelockerte Vorgabe zu erfüllen.


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